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Satzung
Verein zur Förderung des dialektischen Denkens
Präambel
In Anbetracht der Tatsache, daß dialektisches Denken und dialektische
Philosophie, das bis heute gültige Resultat der philosophischen Tradition, im
geistigen Leben und an den Universitäten kaum mehr präsent sind, gründen wir
den "Verein zur Förderung des dialektischen Denkens". Sein
wesentliches Ziel ist die Aufklärung über die Methode der Dialektik, die
dialektische Analyse der Zeit und die Förderung philosophischer Bildung in der
Bevölkerung, besonders der Jugend.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Verein zur Förderung des dialektischen Denkens und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
"e.V.".Der Verein hat seinen Sitz in
Garbsen, Ortsteil Berenbostel.Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein setzt sich den Zweck entsprechend den in der
Präambel genannten Zielen die Organisation der wissenschaftlich-philosophischen
Arbeit und das Studium der dialektischen Philosophie zu fördern. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Einrichten von
Philosophie-Kursen und Studienzirkeln sowie durch die Herausgabe von
Publikationen.
(3) Ein zentrales Projekt des Vereins ist die Herausgabe der
"Zeitschrift für materialistische Ethik Erinnyen", deren
Inhaber Bodo Gaßmann ist. Diese Zeitschrift dient nicht nur der
wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Ethik und dialektischen
Philosophie, sondern auch in einem mehr populären Teil der philosophisch
bestimmten Aufklärung des lesenden Publikums.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(5) Alle
Projekte des Vereins werden allein finanziert aus Spenden, Schenkungen,
staatlichen Zuwendungen oder ähnlichem und einem eventuellen Erlös aus
Publikationen oder Veranstaltungen.Projekte können nur
organisiert werden, soweit Geldmittel vorhanden sind oder in Aussicht stehen.Projektgebundene
Spenden dürfen nicht ohne Zustimmung des Spenders anderweitig verwendet
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person über sechzehn Jahre werden, die
die Bereitschaft zur Einsicht in die philosophische Argumentation entwickelt,
die ein Liebhaber der Vernunft ist und gewillt ist, sich am avanciertesten
Denken der Gegenwart zu orientieren.
(2) Jedes Mitglied muß bereit sein, aktiv an der Arbeit des
Vereins teilzunehmen oder passiv durch Spenden seine Ziele zu unterstützen.
Darüber hinaus sind keinerlei weiteren Verpflichtungen für Mitglieder
verbunden.
(3) Der Antrag muß schriftlich erfolgen und soll den Namen, das
Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
(4) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand,
er kann im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung befragen. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Eine Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des
Mitglieds;b) durch
freiwilligen Austritt;c) durch Streichung
von der Mitgliederliste;d) durch Ausschluß
aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ein Mitglied im Verlaufe von
zwei Jahren keine Spende entrichtet hat oder nicht aktiv in Erscheinung getreten
ist, d.h. zu mindestens an den Mitgliederversammlungen teilgenommen hat. Die
Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit dem Absenden eines Mahnschreibens
mindestens drei Monate verstrichen sind.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß liegt insbesondere dann vor,
wenn das Mitglied die menschliche Rationalität und philosophisches Denken als
solches öffentlich verächtlich macht oder für irrationale Sekten welcher Art
auch immer Propaganda betreibt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den
Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich
bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht
das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht
gerichtlich angefochten werden kann.
(5) Eingezahlte Spenden und andere Leistungen werden beim Beenden
der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet oder vergütet. Auch andere
Auseinandersetzungsansprüche gegen den Verein sind ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Als Mitgliederbeiträge gelten Geldspenden oder aktive Beteiligung an der
Arbeit des Vereins. Von den nicht-aktiven Mitgliedern wird eine freiwillige
Spende nach Belieben einmal im Jahr erwartet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert über 5000,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die
Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der
Vorsitzende organisiert die Arbeit des Vereins zur Förderung des dialektischen
Denkens. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der
Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines
Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichts;
5. Abschluß und Kündigungen
von Arbeitsverträgen;
6. Beschlußfassung über
Aufnahme; Streichung und Ausschlu&05.09.2008rmat:Ge1 -->09.11.2006ojekt die Spenden fließen entsprechend den Richtlinien, die05.09.2008
8. Einsetzen des
presserechtlich verantwortlichen Red05.09.2008rausgeber anderer Publikationen.
05.09.2008ren von Bildungsveranstaltungen und Forschungsvorhaben.
10. Ernennung eines Kassenwarts bei
Bedarf.
11. Delegieren von Aufgaben an
einzelne Mitglieder, soweit sie nicht den Verein als juristische Person
betreffen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die
Auffassung des Beirats einzuholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit
gewählt, mindestens aber für ein Jahr vom Tage der Wahl an.
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§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf
unbestimmte Zeit gewählt, mindestens aber für ein Jahr vom Tage der Wahl an.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist
einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein
mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten
Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert von mehr als 5000, - DM beschließt er, ob dem
rechtsgeschäft zugestimmt wird.(3) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats
mit dem Vorsitzenden stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins
formlos, aber mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muß einberufen werden, wenn ein
Mitglied des Beirats dies verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung
des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat
einzuberufen. (4) Zu den Sitzungen des Beirats hat der Vorstand Zutritt, auch
das recht der Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Vorstand ist von der Sitzung
des Beirats zu verständigen. Die Beschlüsse des Beirats werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt und müssen protokolliert werden.(5) Scheidet eine Mitglied aus dem Beirat aus, so kann der Beirat
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied wählen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr
als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für alle
alle Angelegenheiten des Vereins und berät über die Arbeit des Vereins. Sie
ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstands;
Wahl und Abberufung des
Vorstandes und des Beirats;
Beschlußfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlußfassung über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands; Beratung von einzelnen Projekten
des Vereins. Erörterung aller Angelegenheiten
des Vereins.
In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs die Auffassung der Mitgliederversammlung einholen.
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§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist
dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen,
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks
des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,
die Personen der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.(6) Entsprechend dem philosophischen Zweck des Vereins
entscheidet über philosophische Inhalte nicht die Mehrheit, sondern das
triftige Argument.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Anglegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende
vertretungsberechtigter Liquidator.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an "amnesty international", die es nur zur
Linderung begangener Menschenrechtsverletzungen einsetzen darf. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine
Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der
Genehmigung des Finanzamtes.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 9.1.1990
errichtet.
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Impressum
„Verein zur Förderung des dialektischen Denkens, e.V."
Dialektikverein
Hertzstraße 39
D-30827 Garbsen
Vorsitzender des Vereins und verantwortlicher Redaktuer der "Erinnyen" und seiner Websites:
Bodo Gassmann
Tel. 0049 / (0) 5131 / 1623
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